Der Beschwerdeführer des vorliegenden Falls wurde wegen Beleidigung verurteilt, da er die Verhandlungsführung einer Amtsrichterin mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen verglichen hatte. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Überzeugung, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet wurden und er deshalb in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt wurde. Es ging dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht um die reine Herabsetzung der Betroffenen, denn diese wiesen durchaus einen sachlichen Bezug zu dem vom Beschwerdeführer geführten Zivilprozess auf.
Normen: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB; § 193 StGB