Der Bundesgerichtshof hat sich im vorliegenden Fall mit der Frage beschäftigt, ob eine Beihilfe oder gar eine Mittäterschaft vorliegt, wenn der Angeklagte die Tat zwar kannte, aber keinen Beitrag zu dieser leistete. Die Kenntnis der Tat und deren Billigung allein reichen nach Auffassung des Senats für eine Beteiligung an der Tat nicht aus. Erforderlich ist ein Beitrag, der die Tatbegehung objektiv fördert. Ohne diesen kann weder eine Mittäterschaft noch eine Beihilfe angenommen werden.