Allein die Beobachtung und innere Billigung der Tat lasse keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss darauf zu, dass der Angeklagte mit dem Täter zu diesem Zeitpunkt einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst habe. Eine Mittäterschaft scheide in solchen Fällen aus. Beihilfe zu einer Straftat erfordere nicht zwingend eine aktive Handlung, sondern kann auch rein psychisch erfolgen. Eine psychische Beihilfe zu einer Straftat liege vor, wenn der Angeklagte die Tat objektiv fördert oder erleichtert und ihm dies auch bewusst ist.