Das Landgericht Dresden sah darin keinen Mord aus Heimtücke, da der Ehemann aufgrund seines Tötungsmotives nicht in feindseliger Willensrichtung gehandelt habe. Dies sah der Bundesgerichtshof jedoch anders: Der Ehemann hätte seine Frau fragen müssen, ob sie wirklich aus dem Leben scheiden wolle. An einer feindseligen Willensrichtung fehle es daher nicht. Der Bundesgerichtshof wies die Sache damit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.