Das Gleiche gilt, wenn er Spuren verwischen möchte, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über wichtige Tatumstände - insbesondere die eigene Beteiligung an der vorangegangenen Tat - geben könnten. Wurde die Tat zwar schon aufgedeckt, weiß der Täter dies allerdings nicht, kommt ebenfalls ein Mord aus Verdeckungsabsicht in Betracht.
Normen: § 211 Abs. 2 StGB