Das Gleiche gilt, wenn er den Erfolgseintritt bereits für möglich hält, obwohl seine Handlung in Wirklichkeit nicht dazu geeignet war, den Erfog herbeizuführen. Glaubt der Täter, er habe noch nicht alles für die Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche getan, handelt es sich um einen unbeendeten Versuch der Straftat.
Normen: § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB