Der Senat kam zu der Überzeugung, dass in solchen Fällen in der Regel lediglich ein untauglicher Versuch der Hehlerei gegeben sei. Eine Vollendung liege nicht vor. Statt seinen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten, habe der Täter sogar dafür gesorgt, dass der rechtmäßige Vermögenszustand wiederhergestellt werde.