Zum einen müsse sich die Bestimmungshandlung auf eine hinreichend bestimmte Tat konkretisieren. Diese müsse der Angestiftete zum anderen nach der Vorstellung des Anstifters eigenmächtig zu der von ihm selbst bestimmten Zeit begehen können, wenn er dies wollte.
Normen: § 30 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 211 StGB