Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Tatgericht bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen nur die bestimmenden Zumessungsgründe aufführen muss. Eine Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen sei nicht vorgeschrieben. Dies sei zudem auch gar nicht möglich.
Normen: § 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 stopp