Der Zeitpunkt der Arglosigkeit kann jedoch in Ausnahmefällen auch bereits früher vorliegen, wenn der Täter Vorkehrungen trifft, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen und diese bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Überrascht der Täter das Opfer beispielsweise in seiner Wohnung, so dass es sich bis zur kurz darauffolgenden Tötungshandlung nicht mehr wehren kann, reicht es aus, wenn das Opfer zu dem Zeitpunkt arglos war, in dem der Täter in die Wohnung eindrang.