Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Maße die persönliche Ehre im Rahmen der Notwehr verteidigt werden darf. Grundsätzlich ist die persönliche Ehre als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut notwehrfähig und darf damit auch im Rahmen der Notwehr verteidigt werden. Bei geringfügigen Behelligungen im sozialen Nahbereich, sozial tolerablen Verhalten oder einer sonstigen Bagatelle ist das Notwehrrecht jedoch ausgeschlossen.