Grundsätzlich hat der Inhaber einer Wohnung nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, dass in dieser keine Straftaten durch dritte Personen verübt werden. Wusste der Wohnungsinhaber bei der Überlassung der Wohnung an einen Dritten allerdings, dass diese für Rauschgiftgeschäfte verwendet werden soll und erfolgte die Aufnahme des Täters in diesem Fall nicht allein aus persönlichen Gründen, muss eine strafbare Beihilfe bejaht werden.