Liegt ein solches Vorverhalten vor, muss der Angegriffene möglicherweise zunächst versuchen, dem Angriff auszuweichen und darf lebensgefährliche Abwehrmaßnahmen nur dann vornehmen, wenn er keine anderen Möglichkeiten hat oder diese aussichtslos sind.
Liegt kein Fall eines pflichtwidrigen Vorverhaltens vor, aber hat der Angegriffene dennoch ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten an den Tag gelegt, ist sein Notwehrrecht nur eingeschränkt, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang vorliegt und das Vorverhalten nach Kenntnis des Täters auch zur Provokation eines Angriffs geeignet ist.