Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die bloße Anwesenheit am Tatort zur Annahme einer psychischen Beihilfe ausreichen kann. Um dies zu belegen, sind allerdings sorgfältige und genaue Feststellungen erforderlich, inwiefern der am Tatort Anwesende die Tatbegehung dadurch in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert hat. Zudem muss sich der Gehilfe dessen bewusst gewesen sein.
Normen: § 27 Abs. 1 StGB