Verwirklicht ein Straftäter gleichzeitig mehrere Straftaten, muss sich das Gericht oftmals die Frage stellen, wie diese zueinander in Konkurrenz stehen. Dabei ist maßgeblich, ob bestimmte Straftatbestände hinter anderen zurücktreten. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Straftatbestand der Bedrohung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einen gleichzeitig verwirklichten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zurücktritt.