Der bedingt vorsätzlich handelnde Täter dagegen nimmt den Tötungserfolg um des erstrebten Zieles willen billigend in Kauf oder findet sich zumindest mit diesem ab. Es kann dabei bereits genügen, dass der Täter dem Tod des Opfers gleichgültig gegenübersteht.
Normen: § 15 StGB; § 46 Abs. 3 StGB, 223 Abs. 1 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB, § 315b Abs. 3 StGB