Dafür reicht das Bewusstsein, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff auf Leib und Leben schutzlosen Menschen zu überraschen, des Täters bereits aus. Eine Spontanhandlung des Täters schließt dieses Bewusstsein nicht aus, solange er die Fähigkeit behält, die Tatsituation und ihre Bedeutung für das Opfer realistisch einschätzen zu können.
Normen: § 20 StGB; § 21 StGB; § 211 Abs. 2 Var. 5 StGB