Zunächst ist hierfür zu klären, ob beim Angeklagten eine psychische Störung eines derartigen Ausmaßes vorliegt, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Daraufhin erfolgt die Untersuchung des Ausprägungsgrades der Störung sowie deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten, dessen psychopathologischen Verhaltensmuster zur Tatzeit zu einer Beeinträchtigung seiner psychischen Funktionsfähigkeit geführt haben müssen. Hierzu bedarf es der Hilfe eines Sachverständigen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit liegt bereits nahe, wenn eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB beim Angeklagten festgestellt werden kann.
Normen: § 20 StGB; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO