Eine Zueignungsabsicht ist ausgeschlossen, wenn der Täter die Sache nur wegnimmt, um sodann gestellt zu werden und den Gegenstand sofort wieder an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen. Eine Aneignung als nicht gewollte mögliche Folge seines Handelns genügt dabei nicht. Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird, reicht nicht aus.
Normen: § 249 Abs. 1 StGB