Hierfür muss sich der Vorsatz des Gehilfen hinreichend konkretisiert haben. Dafür muss er jedoch nicht alle Details der Haupttat kennen. Es reicht aus, wenn er die zentralen Merkmale der Tat mindestens bedingt vorsätzlich erfasst hat. Weicht die begangene Haupttat von den Vorstellungen des Gehilfen ab, steht dies seiner Vorsätzlichkeit nicht entgegen, solange mit dem tatsächlichen Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen war und keine andere Bewertung der Tat gerechtfertigt ist.
Normen: § 27 Abs. 1 StGB; § 15 StGB; § 52 StGB; § 56 StGB