Beweggründe sind dann auf derart niedriger Stufe, dass diese als Mordmerkmal zu qualifizieren sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verachtenswert sind. Im vorliegenden Fall musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander setzen, ob die Tötung des zur Trennung entschlossenen Intimpartners auf niedrigen Beweggründen beruht. Die ist laut Auffassung des Senats nicht zwangsläufig der Fall. Ging die Trennung vom Opfer aus, spricht dies sogar gegen niedrige Beweggründe des Täters. Denn niedrige Beweggründe liegen nicht vor, wenn das Tätermotiv nicht völlig unbegreiflich ist.
Normen: § 211 StGB; § 64 Satz 2 StGB; § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO; § 71 IRG