Bei der Frage, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, müssen jedoch stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Für die Beweiswürdigung entscheidend sind bei Brandanschlägen auf von Menschen bewohnten Gebäude insbesondere die konkrete Angriffsweise, die Fluchtmöglichkeiten der Bewohner, die Brennbarkeit und Belegungsdichte des Gebäudes, die Angriffszeit sowie die psychische Verfassung und Motivationslage des Täters.
Normen: § 261 StPO; § 15 StGB; § 211 StGB; § 212 StGB; § 306b Abs. 1 StGB; § 306c StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB