Das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Verspürt das Opfer eine latente Angst, da es die allgemeine Atmosphäre als feindselig empfindet, ist seine Arglosigkeit grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Opfer im konkreten Tatzeitpunkt mit erheblichen Angriffen gegen seine körperliche Unversehrtheit gerechnet hat.