Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Täters im Tatzeitpunkt aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, muss das Tatgericht in eigener Verantwortung beurteilen. Es ist hierbei nicht an die Äußerungen des hinzugezogenen Sachverständigen gebunden. Folgt das Tatgericht der Auffassung des Sachverständigen, müssen dessen Ausführungen im Urteil so umfassend wiedergegeben werden, wie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Bewertung seiner Schlüssigkeit im konkreten Fall erforderlich ist.