Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der versuchte Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gemäß § 244 Abs. 4 StGB konkurrenzrechtlich nicht hinter einem vollendeten Einbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB zurücktritt. Andernfalls würde dem schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich der Opfer nicht hinreichend Rechnung getragen. Außerdem betonte der Bundesgerichtshof, dass der Gesetzgeber für den Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung keinen minder schweren Fall vorgesehen hat. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 244 Abs. 3 StGB.
Normen: § 244 Abs. 1, Abs. 4 StGB; § 260 StPO; § 267 StPO