Zunächst ist hierfür zu klären, ob beim Angeklagten eine psychische Störung eines solchen Ausmaßes vorliegt, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Anschließend erfolgt die Untersuchung des Ausprägungsgrades der Störung sowie deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten, dessen psychopathologischen Verhaltensmuster zur Tatzeit zu einer Beeinträchtigung seiner psychischen Funktionsfähigkeit geführt haben müssen. Hierzu bedarf es der Hilfe eines Sachverständigen.