Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dabei die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken erst durch das Einwirken einer anderen Person erfolgt war, der Freiwilligkeit nicht entgegen. Anders liegt der Fall allerdings, wenn von außen kommende Ereignisse der Tatausführung aus Tätersicht zwingend entgegenstehen, zum Beispiel bei einer unvertretbaren Erhöhung des Entdeckungsrisikos.
Normen: § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO