Führt die Spielsucht beim Täter allerdings zu schwerwiegenden psychischen Veränderungen in der Persönlichkeit, die in ihrem Schweregrad mit einer krankhaften seelischen Störung gleichzusetzen sind, kann dies eine solch erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Täters mitsichziehen. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit kann dabei nur bejaht werden, wenn die begangene Straftat den Zweck hatte, dem Täter die Fortsetzung des Spielens zu ermöglichen.
Normen: § 239a Abs. 1 Satz 1 StGB; § 177 Abs. 2, Abs. 7 Nr. 2 StGB; § 21 StGB; § 64 StGB; § 67 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB; § 73 Abs. 1 StGB