§ 263 StGB erfordert unter anderem einen täuschungsbedingten Irrtum auf Seiten des Opfers. Der Bundesgerichtshof hat mit vorliegendem Urteil klar gestellt, dass Personenmehrheiten als solche nicht Subjekt eines Irrtums sein können. Bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen oder Organisationen müssen die Urteilsgründe in der Regel darlegen, wer im konkreten Fall die Vermögensverfügung vorgenommen hat. Dabei kommt es darauf an, wer auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen hat. Auf diese Darlegung kann nur verzichtet werden, wenn aus den Urteilsgründen hervorgeht, dass alle in Betracht kommenden Personen dem Irrtum erlegen waren.
Normen: § 263 StGB; § 18 Abs. 1 AWG