Die Strafbarkeit wegen Hehlerei erfordert unter anderem das einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des einvernehmlichen Handelns auch dann vorliegt, wenn das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht. Erlangt der Angeklagte die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Betrug des Vortäters, begeht er damit Hehlerei in der Variante des Sich-Verschaffens.