Eine finale Verknüpfung besteht dann, wenn der Täter das Nötigungsmittel zur Ermöglichung der vermögensschädigenden Handlung einsetzt. Als tatbestandsmäßige Nötigungsmittel zählen Gewalt gegen eine Person oder die Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, wobei eine konkludente Drohung ausreicht. Der Täter muss dem Opfer deutlich zu verstehen geben, dass er die zuvor zu anderen Zwecken ausgeübte Gewalt zur Erzwingung der jetzt erstrebten vermögensschädigenden Handlung des Opfers fortsetzen oder wiederholen wird, wodurch er die Nötigungslage aktualisiert aufrechterhält. Eine bloße Ausnutzung der Angst des Opfers vor erneuter Gewalt reicht jedoch nicht aus.