BGH über illegales Keyselling

Der faktischen Ermöglichung einer unrechtmäßigen Nutzung eines Computerprogramms kommt kein Kompensationswert in Bezug auf den für die Bejahung einer Betrugsstrafbarkeit erforderlichen Vermögensschaden zu.

Die zwei Angeklagten handelten mit Keys für Microsoft-Betriebssysteme, die aus illegalen Quellen stammten. Den Erwerbern spiegelten sie dabei vor, dass diese mit dem Kauf das Nutzungsrecht an dem Programm erwerben würden, was tatsächlich aber nicht der Fall war. Dadurch sei nach der Auffassung des Gerichts bei den Erwerbern ein Vermögensschaden in Höhe des gezahlten Kaufpreises entstanden, der auch durch die faktische Ermöglichung einer illegalen Nutzung des Betriebssystems nicht kompensiert werden könne. In derartigen Fällen sei nach Auffassung des Bundesgerichtshof daher regelmäßig eine Betrugsstrafbarkeit zu bejahen.
 
BGH, Urteil BGH 5 StR 479 18 vom 23.01.2019
Normen: § 263 StGB; § 261 StGB; § 46b StGB; § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG; § 143 MarkenG; § 106 UrhG
[bns]
 
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