Kein Schädigungsvorsatz, aber dafür Gefährdungsvorsatz?

Der Bundesgerichtshof sieht in den Erwägungen des Landgerichts einen unauflösbaren Widerspruch.

Im vorliegenden Fall hatte ein 18-Jähriger die von seiner Mutter angemietete Wohnung in Brand gesetzt, weil er verhindern wollte, mit seiner Mutter dorthin umzuziehen. Der durch angezündetes Benzin entstandene Brand breitete sich im Mehrfamilienhaus schnell weiter aus. Eine Hausbewohnerin erlitt infolgedessen eine Rauchgasvergiftung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression. Todesopfer gab es keine.

Das Landgericht Münster verurteilte den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässigem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Einen bedingten Tötungsvorsatz verneinte es jedoch. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte gingen in Revision, welche auch Erfolg hatte. Der Bundesgerichtshof kritisierte die Widersprüchlichkeit des vorinstanzlichen Urteils, das auf der einen Seite einen Tötungsvorsatz mit der Begründung ablehnte, dass der Angeklagte aufgrund einer schweren depressiven Episode im Tatzeitpunkt die potentielle Möglichkeit der Tötung oder Verletzung anderer Personen nicht erkannt habe könnte, aber auf der anderen Seite die subjektive Tatseite der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB bejahte, indem es annahm, dass dem Angeklagten die mögliche Lebensgefahr der Hausbewohner bewusst war. Aufgrund dieses nicht auflösbaren Widerspruchs hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben. Eine andere Jugendkammer des Landesgerichts wird sich erneut mit dem Fall auseinandersetzen müssen.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 432 18 vom 31.01.2019
Normen: § 15 StGB; § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB
[bns]
 
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