BGH zum Gewaltbegriff bei einer Vergewaltigung

Auch das bloße Festhalten des Opfers kann Gewalt sein.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Festhalten des Opfers regelmäßig dann Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB darstelle, wenn es mit einer nicht ganz unerheblichen Krafteinwirkung auf Seiten des Täters verbunden sei. Dieser Auslegung des Gewaltbegriffs widerspreche auch der § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB nicht, der eine qualifizierte Drohung, also eine mit Gefahr für Leib oder Leben, voraussetzt. Schließlich sei die Anwendung von Gewalt in der Regel eingriffsintensiver als eine Drohung.
 
BGH, Urteil BGH 5 StR 451 18 vom 12.12.2018
Normen: § 177 Abs. 5 StGB
[bns]
 
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