Verurteilung wegen Sich-Bereit-Erklärens zum Mord ist rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten.

Das Landgericht Gießen hatte den Angeklagten wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hintergrund der Tat: Er hatte eine junge, psychisch kranke und suizidgefährdete Frau im Internet kennengelernt und ihr in Chatgesprächen suggeriert, ihr zu einem schmerzlosen Tod verhelfen zu können. Die beiden planten, dass er sie zur Hinrichtung am Galgen führen und fesseln würde, damit sie sich nicht mehr umentscheiden könne. Nachdem er sie am vereinbarten Treffpunkt begrüßt hatte, traf die Polizei ein und nahm ihn fest. Vor dieser Tat hatte der Angeklagte bereits mehrere emotional instabile Frauen versucht zum Selbstmord zu überreden. Einmal hatte er Erfolg und war via Skype live dabei.

Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Der Angeklagte hat sich wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs strafbar gemacht. Insbesondere sei das beabsichtigte Erhängen der jungen Frau nicht als straflose Suizidbeteiligung, sondern als strafbare Fremdtötung einzuordnen, da der Täter vorhatte, das zum Tode führende Geschehen zu beherrschen, indem er sie fesseln und damit die alleinige Kontrolle haben wollte. Auch eine priviligierende Tötung auf Verlangen liegt nicht vor, da der Angeklagte maßgeblich eigene sexuelle Interessen verfolgte.
 
BGH, Urteil BGH 2 StR 245 17 vom 04.07.2018
Normen: § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB; § 211 Abs. 2 StGB; § 216 Abs. 1 StGB
[bns]
 
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