OLG Celle zur Reststrafenaussetzung und Änderung der Vollstreckungsreihenfolge

Wie wirkt sich das Hinzutreten einer noch vollständig zu vollstreckenden Freiheitsstrafe während der Vollstreckung des letzten Drittels einer anderen Freiheitsstrafe aus? Im vorliegenden Fall wird gegen den Verurteilten derzeit eine Freiheitsstrafe wegen Betruges in 15 Fällen vollstreckt.

Während der Vollstreckung des letzten Drittels dieser Freiheitsstrafe, kam eine weitere Freiheitsstrafe wegen veruntreuender Unterschlagung hinzu. Der Verurteilte beantragte die die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Seine Anträge wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover jedoch als unzulässig zurück.

Zu Unrecht, so das Oberlandesgericht Celle. Die Strafvollstreckungskammer hätte die Anträge nicht ohne vorherige Anhörung als unzulässig zurückweisen dürfen. Da die letzte Anhörung bereits acht Monate her sei, ist auf Antrag des Verurteilten eine erneute Anhörung und Entscheidung in der Sache zwingend geboten. Im vorliegenden Fall müsse allerdings vor einer Entscheidung bezüglich der Reststrafenaussetzung die Vollstreckungsreihenfolge zu klären sein, die im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde steht, wobei ein aussetzungsfähiger gemeinsamer Zeitpunkt der Freiheitsstrafen bestimmt werden könnte. Die Sache wurde daher zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
 
OLG Celle, Urteil OLG Celle 2 Ws 313 18 vom 22.08.2018
Normen: § 57 StGB, § 43 Abs 3 StrVollstrO, § 43 Abs 4 StrVollstrO, § 454b StPO
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular