Bis auf die Rechtsbehelfsbelehrung war der Strafbefehl in deutscher Sprache. Der EuGH hat nun entschieden, dass Gerichte den Strafbefehl in die Sprache des Adressaten übersetzen lassen müssen. Eine Übersetzung könne nur dann unterbleiben, wenn der Adressat der deutschen Sprache auch mächtig ist. Nur so sei dem Adressaten eine vollumfängliche Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte möglich.
Normen: Art. 3 der Richtlinie 2010/64