Keine Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Rechtsverfolgung

Prozesskostenhilfe kann für das Mahnverfahren beschränkt bewilligt werden, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zu Teil aufbringen kann.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss jedoch hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde.

Wird ein Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 Euro beantragt, unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe und hat der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung den Anspruch bereits bestritten und bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt, so ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig einzustufen.

In dem entschiedenen Fall verlangte der Antragssteller Schadensersatz für eine auferlegte Untersuchungshaft in Höhe von 400.000.000 Euro. Das Landesamt, dem dieser Antrag zur Stellungnahme übersandt worden war, teilte mit, Forderungen des Antragstellers bestünden nicht und bei Erlass eines Mahnbescheids würde umgehend Widerspruch eingelegt werden. Das Gericht bewilligte unter diesen Umständen keine Prozesskostenhilfe.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZA 42 16 vom 10.08.2017
Normen: ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 688 ff
[bns]
 
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