Dies gilt auch, wenn auf die Menschenmenge bloß einwirkt wird, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Voraussetzung ist weder die Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zurzeit der Gewalttätigkeiten. Daher hilft dem Täter eine räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach der Erbringung einer Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten der Menschenmenge nicht und hebt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs auch nicht auf.
Als mögliche Beteiligungsform kann danach bereits psychische Beihilfe ausreichen, sofern sie über eine bloße Anwesenheit am Ort der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen hinausgeht. „Ostentatives Mitmarschieren“ auf dem Weg zum Ort der Begehung von Gewalttätigkeiten reicht demnach aus. Durch Eingliederung in die Formation einer Gruppe bringen die Teilnehmer insbesondere erkennbar ihre Solidarität mit den gewaltbereiten Gruppenmitgliedern zum Ausdruck, insbesondere, wenn alle Teilnehmer der Menschenmenge einzig das Ziel verfolgen, geschlossen Gewalttätigkeiten zu begehen. Die Bildung einer geschlossenen Formation dient der Einschüchterung der gegnerischen Gruppe und damit zugleich der Förderung der Begehung der verabredeten Gewalttätigkeiten. Sie trägt dazu bei, die Entschlossenheit aller Beteiligten zur Vornahme der Gewalttätigkeiten zu stärken.
Normen: StGB § 125 Abs. 1