Landfriedensbruch allein durch mitmarschieren in einer Gruppe verwirklicht

Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dies gilt auch, wenn auf die Menschenmenge bloß einwirkt wird, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Voraussetzung ist weder die Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zurzeit der Gewalttätigkeiten. Daher hilft dem Täter eine räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach der Erbringung einer Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten der Menschenmenge nicht und hebt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs auch nicht auf.

Als mögliche Beteiligungsform kann danach bereits psychische Beihilfe ausreichen, sofern sie über eine bloße Anwesenheit am Ort der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen hinausgeht. „Ostentatives Mitmarschieren“ auf dem Weg zum Ort der Begehung von Gewalttätigkeiten reicht demnach aus. Durch Eingliederung in die Formation einer Gruppe bringen die Teilnehmer insbesondere erkennbar ihre Solidarität mit den gewaltbereiten Gruppenmitgliedern zum Ausdruck, insbesondere, wenn alle Teilnehmer der Menschenmenge einzig das Ziel verfolgen, geschlossen Gewalttätigkeiten zu begehen. Die Bildung einer geschlossenen Formation dient der Einschüchterung der gegnerischen Gruppe und damit zugleich der Förderung der Begehung der verabredeten Gewalttätigkeiten. Sie trägt dazu bei, die Entschlossenheit aller Beteiligten zur Vornahme der Gewalttätigkeiten zu stärken.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 2 StR 414 16 vom 24.05.2017
Normen: StGB § 125 Abs. 1
[bns]
 
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