Volksverhetzungen auf Facebook

Die Revision des Angeklagten wurde durch das OLG Hamm als unbegründet verworfen.

Im vorliegenden Fall verfasste der Angeklagte Berufssoldat Kommentare auf Facebook, in denen er Flüchtlinge und straffällig gewordene Ausländer als „Gesochse“, „Affen“, „Ungeziefer“ und kriminelles „Pack“ bezeichnete. Das Facebookprofil gab der Öffentlichkeit auch den Berufsstand des Soldaten zu erkennen. Da die Allgemeinheit davon ausgeht, dass Berufssoldaten die verfassungsmäßigen Rechte von Ausländern schützen, sind derartige Facebook-Kommentare dazu geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Der Soldat wurde daher zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Seine Revison wurde vom OLG Hamm als unbegründet verworfen.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 4 RVs 103 17 vom 07.09.2017
Normen: § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular