Die Vorbereitung einer Straftat ist strafbar

Als Täter wird bestraft, wer eine Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

Begehen mehrere Personen eine Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft.

Bei einer Straftat ist Mittäter wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint und der eigene Tatbeitrag auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen Tatplans erbracht wird.

Mittäterschaft erfordert zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst. Es kann ausreichend sein, wenn nur ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag geleistet wird, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, soweit die Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung nicht hinweg gedacht werden kann, ohne das der Tatbestandliche Erfolg entfiele oder zumindest nicht so leicht oder effektiv zu realisieren wäre.
Danach ist das Vorliegen von Mittäterschaft anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen.

Ist die Frage zu beurteilen, ob mittäterschaftliches Handeln im Hinblick auf die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat vorliegt, ist daneben die auf dem Gesetzeszweck beruhende besondere Struktur dieses Straftatbestandes zu beachten. Insbesondere knüpft die Strafbarkeit an Vorbereitungshandlungen an, die bereits eine - mehr oder weniger große - Gefahr für Rechtsgüter Dritter begründen, mithin eine rechtsgutsgefährdende Betätigung an sich sind.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen geplanten Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens, die sich aus der Sicht der Täter, besonders durch ein flüchtlingsfreundliches Engagement auszeichneten. Die Täter hatten sich bereits eine Pistole verschafft und eine Liste mit Anschlagsopfern ausgearbeitet. Zu der Ausführung der Tat konnte es nicht mehr kommen, da die Täter vorher von der Polizei festgenommen wurden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH StB 14 17 vom 05.07.2017
Normen: StGB § 89a Abs. 2
[bns]
 
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