Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken muss Meistbegünstigtenprinzip beachten

Sind bei der Beurteilung einer strafrechtlichen Frage der Schuldspruch und die Strafzumessung so miteinander verknüpft, dass die Strafe erhöht oder gemindert werden muss, so liegt eine doppelrelevante Tatsache vor.

Die Erhöhung oder Minderung der Strafe ist nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu beurteilen, mithin kommt es auf die Trennbarkeit der bindenden Feststellungen an.

Urteilsgründe haben einheitlich und widerspruchsfrei zu sein. Dieser Grundsatz ist bei der Beantwortung der Frage, ob Tatumstände vorliegen, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge geben und von der Tat nicht trennbar sind, zu beachten.

Die Frage ob es sich bei der Tat um eine gewerbsmäßige Begehung handelt, kann im Rahmen der Verwirklichung eines Regelbeispiels vom Tatgeschehen abgetrennt werden, ohne die innere Einheit der Urteilsgründe zu gefährden. Dies ist bei der Betrachtung der Bindungswirkung der subjektiven Elemente der Tatbegehung nicht der Fall.

In dem Fall ging es um das vorsätzliche Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in 35 Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken. Seit der Beendigung der Tat, hat sich die Gesetzeslage jedoch geändert, sodass sich die frühere strafrechtliche Beurteilung für den Angeklagten im Ergebnis als günstiger erwies. Nach dem BGH musste die Strafe nach der milderen Strafnorm beurteilt werden.

Nach dem sogenannten Tatzeitprinzip bestimmt sich die Strafe nach dem Gesetz, welches zur Zeit der Tat galt. Abweichend von diesem Tatzeitprinzip kann sich die Strafbarkeit jedoch nach dem Meistbegünstigungsprinzip bestimmen, mithin nach dem mildesten Gesetz, wenn sich die Gesetzeslage seit der Beendigung der Tat geändert hat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 458 16 vom 20.06.2017
Normen: StPO § 353 Abs. 2
[bns]
 
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