Erst mit Beendigung der Tat beginnt die Verjährung

Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Erfolgt eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr in der Weise, dass der Bestechende zunächst einen Vorteil gewährt und der Bestochene sodann die im Wettbewerb unlauter bevorzugende Handlung vornimmt, so sind beide Taten beendet, sodass die Frist für deren Verfolgungsverjährung zu laufen beginnt, wenn beide Handlungen vollständig abgeschlossen sind.

Bestehen die bevorzugenden Handlungen nach der getroffenen Unrechtsvereinbarung in dem Abschluss und der Durchführung eines Vertrags, so tritt die Beendigung der Taten erst ein, wenn der Bestochene die letzte von ihm zur Vertragserfüllung bestimmte Leistung erbracht hat.

Materiell beendet ist eine Tat, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist.

Löst eine von einer natürlichen Person begangene Straftat die Haftung einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person bzw. die Personenvereinigung die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 3 StR 103 17 vom 18.05.2017
Normen: StGB §§ 78a, 299 Abs. 1 Nr. 1 nF, Abs. 2 Nr. 1 nF; OWiG § 17 Abs. 4 Satz 1, § 30
[bns]
 
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