Verabredung zu einem Verbrechen nur bei mindestens zwei zur Tatbegehung bereiten Personen

Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

Die Verabredung eines Verbrechens setzt voraus, dass mindestens zwei Täter tatsächlich zur Tatbegehung entschlossen sind, einen hinreichend konkreten Plan zur Verwirklichung der Tat gefasst haben und gegebenenfalls schon erste Ausführungshandlungen vorgenommen haben, die Teil des Tatplans sind.

Es liegt jedoch keine strafbare Verabredung zu einem Verbrechen vor, wenn ein fest entschlossener Täter zur Ausführung des Verbrechens ansetzt, die anderen Beteiligten jedoch den inneren Vorbehalt haben, sich tatsächlich nicht als Mittäter an der vereinbarten Tat beteiligen zu wollen. In einem solchen Fall fehlt es schon an einem gemeinsamen Tatentschluss.

Jedoch macht sich auch strafbar, wer sich auch lediglich bereit erklärt, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. Das sich bereit erklären ist nämlich unabhängig von der subjektiven Einstellung des Erklärungsempfängers, sodass dessen innerer Vorbehalt, die Tat nicht zu wollen, eine Strafbarkeit nach dieser Tatbestandsvariante nicht hindert.

Erklärt sich ein Beteiligter bereit, ein Verbrechen zu begehen, ist für eine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur mittäterschaftlichen Begehung der Tat kein Raum mehr.

Der Annahme des Erbietens zu einem Verbrechen steht nicht entgegen, dass das Erbieten des Anderen nur zum Schein angenommen wird, mithin der Annehmende quasi als agent provocateur fungiert.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 3 StR 260 16 vom 23.03.2017
Normen: § 30 StGB
[bns]
 
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