Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann auch dann verhältnismäßig sein, wenn die voraussichtliche Dauer der Therapie die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe erheblich übersteigt.

Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt dann in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte aufgrund seiner Alkohol- oder Drogensucht in der Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten verüben könnte. Die Unterbringung kann nur dann angeordnet werden, wenn dies auch verhältnismäßig ist. Zudem muss Aussicht auf eine erfolgreiche Therapie bestehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur durch einen Sachverständigen geklärt werden.

Das OLG Braunschweig stellte klar, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei drogenabhängigen Straftätern stets geprüft werden müsse, auch wenn die verhängte Freiheitsstrafe erheblich kürzer als die voraussichtliche Therapiedauer sei.
 
OLG Braunschweig, Urteil OLG Braunschweig 1 Ss 11 17 vom 19.04.2017
Normen: § 56 StGB, § 62 StGB, § 64 StGB, § 17 Abs 2 BZRG
[bns]
 
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