Abgrenzung von Schmähkritik gegenüber einer legitimen Meinungsäußerung

Eine Schmähkritik setzt strenge Anforderungen voraus.

Der Beschwerdeführer des vorliegenden Falls war der Versammlungsleiter einer Demonstration einer im rechten Spektrum einzuordnenden Gruppierung. Anlässlich einer der zahlreichen Gegendemonstrationen war auch ein Bundestagsabgeordneter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anwesend. Der Beschwerdeführer äußerte sich vor den Teilnehmern der Versammlung wie folgt: "Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen." Der Politiker stellte daraufhin einen Strafantrag wegen Beleidigung.

Die vorinstanzlichen Gerichte ordneten die Aussage des Beschwerdeführers als Schmähkritik ein. Bei einer Schmähkritik entfällt die grundrechtliche Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht, weswegen die Meinungsfreiheit des Äußernden in der Regel hinter dem Ehrschutz des Betroffenen zurücktritt. Der Beschwerdeführer wurde wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Überzeugung, dass es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers nicht um eine Schmähkritik handelt, da er den Politiker nicht lediglich herabsetzen, sondern auch dessen Handeln kommentieren wollte. Das BVerG verwies die Sache daher zurück an das Landgericht Köln, welches dann die gebotene grundrechtliche Abwägung vornehmen muss.
 
BVerfG, Urteil BVerfG 1 BvR 2973 14 vom 08.02.2017
Normen: Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 185 StGB, § 193 StGB
[bns]
 
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