Die Hausverfügung für die Station sieht täglich feste, kurzfristige Einschlusszeiten bei besonderen Situationen, wie etwa der Essensausgabe, vor. Im Übrigen wird tagsüber je einer Hälfte der Häftlinge der Aufschluss gewährt (Wechselaufschluss). Das LG Lübeck hatte die Justizvollzugsanstalt dazu verpflichtet, sich an die Hausverfügung zu halten. Sowohl diese, als auch der Antragsteller legten dagegen Rechtsbeschwerde ein.
Das OLG Schleswig wies die Beschwerde zurück. Der Wechselaufschluss sei rechtmäßig. Auch die von der Justizvollzugsanstalt angeordneten Einschlüsse aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung seien mit dem geltenden Recht vereinbar. Der Personalmangel im Verhältnis zum Gefährdungspotenzial der betroffenen Häftlinge könne Einschlüsse erforderlich machen.
Normen: LStVollzG-SH § 12, § 13 Abs. 2 Nr. 3; StVollzG § 116 Abs. 1, § 118 Abs. 1, Abs. 3, § 120 Abs. 2, § 121 Abs. 2 S. 1, Abs. 4