Die Ermittlungsbehörde haben auf eine zeitnahe Erstellung des Gutachtens hinzuwirken, um dem in Haftsachen gebotenen Beschleunigungsverbot gerecht zu werden. Dazu gehört gegebenenfalls auch, zu prüfen, ob ein anderer Sachverständiger das Gutachten zeitnaher erstellen kann. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft gegen den in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz verstoßen, indem sie ein Gutachten verspätet in Auftrag gegeben hatte. Aufgrund des sonstigen Verfahrensverlaufs führte dies dennoch nicht zu einer Haftverlängerung. Das Gericht kam deswegen zu der Überzeugung, dass dieser Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht entgegensteht.
Normen: StPO § 64, § 80a, § 112 Abs. 2 Nr 2, § 121, § 122, § 209 Abs. 2, § 246a Abs. 1 S. 2; MRK Art. 5 Abs. 3 S. 1