Die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens ist nicht gerichtlich vorgeschrieben. Die Angabe des Aktenzeichens dient der Weiterleitung innerhalb des Gerichtes und fördert eine zeitnahe Bearbeitung, ist aber für die Sachentscheidung ohne Bedeutung. Wichtig ist nur, dass trotz der falschen Angabe die Zuordnung zum eigentlichen Verfahren zweifelsfrei erfolgen kann.
Normen: StPO § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2, StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1