Die heute 74-Jährige darf keinen Kontakt zu dem Geistlichen aufnehmen und sich ihm oder dem Pfarrhaus nicht näher als 50 m nähern. Daran hielt sich die Antragsgegnerin jedoch nicht. Aus einem Sachverständigengutachten geht hervor, dass die Frau schuld- und zurechnungsunfähig ist. Ihre Zuwiderhandlungen können daher zivilrechtlich nicht mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden.
Normen: BGB § 276 Abs. 1 2, § 827 Abs. 1 S. 1; StGB § 20, § 21